Trotz der Verankerung des Rechts auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit im Gleichstellungsgesetz (GlG) zeigen die neuesten Zahlen des Bundesamtes für Statistik (BFS), dass der unerklärte Anteil des Lohnunterschieds zwischen Frauen und Männern weiterhin besteht, sowohl im privaten Sektor als auch – in geringerem Umfang – im öffentlichen Bereich.
Um die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung zu fördern, wurde mit der Revision des GlG im Jahr 2020 eine Verpflichtung zur Selbstkontrolle der Lohngleichheit für Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten eingeführt. Eine Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ist jedoch nicht vorgesehen. Ein kürzlich erschienener Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) kommt übrigens zu dem Schluss, dass mehr als die Hälfte der Unternehmen ihrer Pflicht zur Durchführung der Lohngleichheitsanalyse nicht nachkommt.
In diesem Zusammenhang kann der Kanton Massnahmen erarbeiten, um die Lohngleichheit zu fördern und zu überprüfen, ob sich öffentliche Gelder nicht an Praktiken der Lohndiskriminierung beteiligen. Der Staatsrat beauftragte das KAGF am 15. Januar 2025 fünf stichprobenartige Pilotkontrollen in Unternehmen durchzuführen, die 2024 einen kantonalen öffentlichen Auftrag erhalten haben und zwar nach dem in der vom KAGF verfassten Richtlinie beschriebenen Vorgehen.
Diese Kontrollmechanismen ergänzen die bestehenden Bedingungen bei den Vergabeverfahren im Kanton Wallis (Selbstdeklaration mit oder ohne Nachweis). Es handelt sich hier um nachträgliche Kontrollen der Einhaltung der Lohngleichheit bei einer Stichprobe von Unternehmen, die unter den Vergaben im Kanton Wallis den Zuschlag erhalten haben. Das KAGF wird im Juli 2025 nach dem Zufallsprinzip die 5 zu kontrollierenden Unternehmen aus den im Jahr 2024 in simap veröffentlichten Vergaben des Kantons Wallis bestimmen.
Ziele
Diese Kontrollen beabsichtigen zum einen, sicherzustellen, dass die vom Kanton beauftragten Partner die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Sie ermöglichen es, mit den Unternehmen, die einen Auftrag erhalten haben, einen Dialog über ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber in Bezug auf Lohngleichheit zu eröffnen. Zum anderen zielen die Kontrollen darauf ab, allfällige unerklärte Lohnunterschiede aufgrund des Geschlechts, die in der Regel nicht absichtlich gemacht werden, zu korrigieren und damit eine gerechte Behandlung der betroffenen Beschäftigten zu gewährleisten.
Die Kontrollen werden von verwaltungsexternen Fachpersonen durchgeführt, die das Unternehmen begleiten und bei Bedarf in der Thematik beraten, wobei eine kompetente Lohngleichheitsanalyse gewährleistet ist.
Der Zweck dieser Kontrollen besteht darin, die Einhaltung des GlG durch die Arbeitgeber und Partner des Staates sicherzustellen, sie für ihre Verpflichtungen
zu sensibilisieren und allfällige unerklärte geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu korrigieren. Die Pilotphase dieser Kontrollen wird es ermöglichen, den Prozess zu evaluieren und anzupassen. Anschliessend sollen die Kontrollen in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 auf Unternehmen ausgeweitet werden, die Subventionen erhalten.
Veröffentlicht 19. Mai 2025