51,8 % dieses Lohnunterschieds lassen sich durch objektive Faktoren wie Ausbildung oder Wirtschaftszweig erklären. Der verbleibende Anteil von 657 Franken pro Monat bleibt unerklärt und stellt potenziell eine Lohndiskriminierung dar. Dabei ist der Grundsatz «gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit» seit 1981 in der Bundesverfassung verankert und wird seit 1996 durch das Gleichstellungsgesetz konkretisiert.
Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern zeigen sich schon zu Beginn der beruflichen Laufbahn: Nicht nur liegen die Einstiegslöhne in männertypischen Berufen rund 200 Franken pro Monat höher als in frauentypischen Berufen, auch beträgt der unerklärte Lohnunterschied bei gleichen Voraussetzungen (Abschlussnote, Tätigkeitsbereich, soziodemographische Faktoren usw.) bereits beim Einstieg rund 7 % oder 280 Franken pro Monat. Auch gutverdienende Frauen sind von Lohnungleichheit und Lohndiskriminierung betroffen. Prinzipiell gilt: Je höher die berufliche Stellung und das Anforderungsniveau, desto höher der Lohn, desto niedriger der Frauenanteil und umso grösser die Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau.
Im Wallis
Vergleicht man den Medianlohn (und nicht den Durchschnittslohn), beträgt der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern im Wallis 8,0 %, während er auf gesamtschweizerischer Ebene 8,4 % beträgt.
Lohndiskriminierung ist in der Regel nicht beabsichtigt. Oftmals liegen die Gründe in objektiv ungerechtfertigten unterschiedlichen Arbeits- und Leistungsbewertungen von Männern und Frauen, wobei geschlechterbezogene Stereotype eine entscheidende Rolle spielen. Weiter entstehen sie dort, wo Löhne wenig systematisch und transparent festgelegt und vor allem individuell verhandelt werden. Unternehmen können das Risiko unerkannter Lohndiskriminierung wirksam minimieren, indem sie ihre Lohnpraxis regelmässig überprüfen und bei der Arbeitsbewertung und Festlegung der Funktionslöhne sowie bei der Leistungsbeurteilung geschlechtsspezifische Verzerrungen vermeiden.
Löhne sind ein Tabuthema. Das macht es nicht einfach, Lohndiskriminierungen auf die Spur zu kommen und diese zu belegen. Diskriminierungen können bei allen Lohnbestandteilen vorkommen − beim Grundlohn ebenso wie bei den Zulagen oder den Leistungs- und Erfolgsanteilen.
Vermuten Sie, dass Ihr Lohn nicht gesetzeskonform ist? Lohngleichheit einfordern
| Kontakte im Wallis |
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| Kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (DAA) |
Auszug aus https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/themen/arbeit/lohngleichheit.html
Veröffentlicht am 7. July 2026

