Pflichten für die Arbeitgebenden

Am 1. Juli 2020 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann in Kraft getreten.

Seit dem 1. Juli 2020 sind die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden, die 100 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen, durch die neuen Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes dazu verpflichtet, vor dem 30. Juni 2021 eine Lohngleichheitsanalyse durchzuführen. Damit soll die faktische Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes überprüft werden, indem allfällige Ungleichbehandlungen zwischen Frauen und Männern festgestellt werden können. Ausserdem sollen die Arbeitgebenden damit für die Frage der Lohngleichheit sensibilisiert werden.

Tools

Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen. Der Bund stellt den Unternehmen und Verwaltungen hierfür kostenlos das Standard-Analyse-Tool Logib zur Verfügung. Über Logib lässt sich gestützt auf die Daten, welche der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der webbasierten Anwendung von Logib erfasst, feststellen, ob eine allfällige Lohndiskriminierung vorliegt. Diese Daten werden danach automatisch analysiert. Logib war von den befragten Unternehmen im Rahmen einer Folgenabschätzung als nutzerfreundlich und einfach beurteilt worden.

Drei Etappen

Eine erste Lohngleichheitsanalyse muss spätestens bis zum 30. Juni 2021 durchgeführt werden.

Danach muss das Unternehmen oder die Verwaltung diese von einer unabhängigen Revisionsstelle überprüfen lassen. Die Revisionsstelle darf nicht die gleiche sein wie die Stelle, welche die Analyse durchgeführt hat. Die Stelle, welche die Überprüfung durchführt, muss ausserdem eine spezifische Ausbildung durchlaufen haben (von ExpertSuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand, angeboten). Die Überprüfung muss bis zum 30. Juni 2022 durchgeführt werden.

Abschliessend müssen die Mitarbeitenden bis zum 30. Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Bei Aktiengesellschaften sind auch die Aktionäre und Aktionärinnen zu informieren. Verwaltungen müssen ihre Analyseergebnisse veröffentlichen.

Die Analyse muss alle vier Jahre wiederholt werden, bis keine Lohnungleichheit zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mehr besteht. Dasselbe gilt, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass die Analyse nicht korrekt durchgeführt wurde.

Diese Bestimmungen werden am 30. Juni 2032 automatisch wieder ausser Kraft treten.

Veröffentlicht am 20. Juni 2020

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