Gleichstellung im Schriftverkehr

Bei einem Paar sind beide Personen zu nennen

Im Schriftverkehr – insbesondere im amtlichen – war es lange Zeit üblich, sich über das «Familienoberhaupt» (im Allgemeinen der Familienvater) an Familien und Paare zu wenden.

Inzwischen hat sich die Gesellschaft verändert und neue Familienmodelle sind aufgekommen. Auch die Gesetzeslage hat sich verändert, sodass die Gleichstellung der Geschlechter nun rechtlich verankert ist (Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung).

Um diese rechtliche Gleichstellung in die Tat umzusetzen, ist es wichtig, dass Frauen und Männer gleich angesprochen werden, sei das von einer Verwaltung, einer Institution, einem Verband oder einem Unternehmen.

Daher ist es wichtig, dass die Empfängerinnen und Empfänger von Schreiben, die an einen Haushalt oder eine Familie gerichtet sind, explizit genannt werden. Sehr häufig ist das der Fall bei «Frau X und Herr X» oder «Frau X und Frau Y» oder «Herr X und Herr Y». Ist ein Schreiben zudem an eine Einzelperson gerichtet, ist diese direkt und nicht bloss in Bezug auf ihren Zivilstand anzusprechen.

Die Bezeichnung «Gattin des/der» oder «Witwe des/der» ist grundsätzlich nicht zu verwenden. Ist die Nennung des Zivilstands der Klarheit halber nötig, so ist sie für Männer («Gatte der/des», «Witwer der/des») gleichermassen zu verwenden wie für Frauen. Dasselbe gilt für die Bezeichnung «Tochter der/des» und «Sohn der/des».

Für Verwaltungen gilt: Alle amtlichen Schreiben an ein Paar müssen explizit an die Namen beider Personen gerichtet sein, beispielsweise Schreiben zu einer gemeinsamen Immobilie, zu einer Gebühr für eine gemeinsame Wohnung, zur schulischen Situation eines Kindes sowie andere administrative Schreiben an eine Familie.

In den nebenstehenden Dokumenten finden Sie Beispiele für eine korrekte Adressierung.

Bei Fragen können Sie sich an unser Amt wenden: kagf-gleichstellung@admin.vs.ch

Veröffentlicht am 7. November 2022

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