Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Öffentlichkeit?

Jede und jeder kann sexistische und diskriminierende Werbung beanstanden. Dazu kann man sich an die Schweizerische Lauterkeitskommission wenden.

Sexismus in der Werbung ist in der Schweiz in keinem Bundesgesetz explizit verboten. Es ist also Sache der Kantone, entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Die Kantone Waadt, Genf und Basel-Stadt beispielsweise haben das schon getan.

Auf jeden Fall ist es immer möglich, bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission Beschwerde einzureichen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist eine neutrale, unabhängige Institution der Kommunikationsbranche zum Zweck der werblichen Selbstkontrolle. Sie besteht aus drei Kammern, in denen Konsumentinnen und Konsumenten, Medienschaffende und Werbende paritätisch vertreten sind.

Jede Person ist befugt, kommerzielle Kommunikation, die ihrer Meinung nach unlauter ist, bei dieser Kommission zu beanstanden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Person, von der die Werbung ausging.

Das Einreichen einer Beschwerde erfolgt allerdings erst nachdem die Werbung verbreitet wurde. Damit kann der Werbeinhalt nicht zum Voraus kontrolliert werden.

Beschwerde kann über das Beschwerdeformular auf der Website der Lauterkeitskommission eingereicht werden. Zudem sind Beweismittel beizulegen.
Sobald die Beschwerde eingereicht ist, fordert die Kommission das Unternehmen, von dem die Werbung ausging, auf, zu den beanstandeten Punkten Stellung zu beziehen.
Bei ihrem Entscheid stützt sich die Kommission auf die «Grundsätze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation». Sie prüft, wie eine Durchschnittsperson die beanstandete Werbung auffasst. Der Entscheid der Kommission wird einstimmig gefällt. Sie teilt ihn den beiden Parteien – Unternehmen, von dem die Werbung ausging, und Person, welche die Werbung beanstandet hat – mit. Den beiden Parteien wird eine Rekursfrist gewährt. Nach Ablauf dieser Frist veröffentlicht die Lauterkeitskommission ihren Entscheid auf ihrer Website, wobei die Namen der beiden Parteien anonymisiert werden.

Wichtig: Die Entscheide der Lauterkeitskommission sind nicht verbindlich. Dabei handelt es sich lediglich um Empfehlungen. Die Gerichte stützen sich in ihren Urteilen aber häufig auf diese Entscheide. Im Allgemeinen reichen sie aus, damit das Unternehmen, von dem die Werbung ausging, reagiert. Ergreift dieses nicht die erwarteten Massnahmen, so kann die Lauterkeitskommission den Entscheid unter voller Namensnennung veröffentlichen.

Veröffentlicht am 2. Januar 2024

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