Vorstellungsgespräche
Während des Vorstellungsgesprächs dürfen Arbeitgebende nur Fragen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und den zukünftigen Beschäftigungsverhältnissen stellen. Alle Fragen zum Privatleben (also auch solche zu einer eventuell geplanten Schwangerschaft) sind verboten, ausser sie hätten einen direkten Einfluss auf die Ausübung der Berufstätigkeit.
Schwangerschaft und Kündigung
Während der Schwangerschaft sowie während den 16 Wochen nach der Geburt des Kindes kann eine Frau nicht entlassen werden. Wurde die Entlassung vor der Schwangerschaft eröffnet, wird die Kündigungsfrist mit der Schwangerschaft unterbrochen und läuft erst 16 Wochen nach der Niederkunft weiter. Während der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverträgen gilt dieser Schutz allerdings nicht.
Die Frau ihrerseits kann ihren Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Schwangerschaft oder nach der Niederkunft kündigen.
Schwangere und stillende Frauen
Schwangere oder stillende Frauen dürfen nicht ohne ihr Einverständnis beschäftigt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen entsprechend angepasst werden. Sie dürfen keine gefährlichen oder schweren Arbeiten ausführen. Eine schwangere oder stillende Frau darf nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sie kann nicht zu zusätzlicher Arbeit verpflichtet werden. Ausserdem müssen sich schwangere Frauen an ihrem Arbeitsplatz, wenn möglich in einem separaten Raum, hinlegen und ausruhen können.
Stillenden Frauen muss genügend Zeit zum Stillen ihres Säuglings gegeben werden. Hierzu muss ihnen ein separater und ruhiger Raum zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem wird die Zeit, die eine Frau mit Stillen verbringt, gemäss einer Skala anhand ihrer täglichen Arbeitsstunden vergütet:
- Mindestens 30 Minuten täglich für bis zu 4 Arbeitsstunden pro Tag;
- Mindestens 60 Minuten täglich für mehr als 4 Arbeitsstunden pro Tag;
- Mindestens 90 Minuten täglich für mehr als 7 Arbeitsstunden pro Tag.
Mutterschaftsurlaub
Es ist streng verboten, eine Frau innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung am Arbeitsplatz einzusetzen, auch wenn sie das selbst wünscht. Nach der Geburt ihres Kindes hat die Frau Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen, der an einem Stück zu beziehen ist. Während dieser Zeit hat sie Anspruch auf 80% ihres Lohnes.
Um Beiträge zu erhalten, muss eine Frau während neun Monaten vor der Entbindung einer AHV angeschlossen gewesen sein und während mindestens fünf Monaten vor der Entbindung gearbeitet haben. Zudem muss sie zum Zeitpunkt der Niederkunft noch angestellt sein. Wenn sie die Anspruchsbedingungen vor der Niederkunft erfüllt hat, erhält sie eine Mutterschaftsentschädigung. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann eine Frau während ihres Mutterschaftsurlaubs nicht entlassen.
Vaterschaftsurlaub
Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub (14 Taggelder).
Die Entschädigung während des Vaterschaftsurlaubs beträgt 80% des Lohnes, höchstens jedoch CHF 196 pro Tag.
Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub ist der Vaterschaftsurlaub flexibel: Er kann am Stück oder tageweise bezogen werden, muss jedoch innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt genommen werden.
Reduzierung des Beschäftigungsgrads
Möchte eine Frau nach einer Geburt ihr Arbeitspensum verringern, so muss sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin nicht vor ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub darüber informieren. Das kann jedoch sinnvoll sein und ist eine Frage des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber oder zur Arbeitgeberin.
Arbeitgebende ihrerseits sind nicht verpflichtet, nach der Entbindung einer Reduzierung des Arbeitspensums zuzustimmen. Ist dies beim Unternehmen aber möglich, könnte eine solche Ablehnung im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes als Diskriminierung der Frauen gelten.
Wenn eine Frau die Berufstätigkeit ganz aufgeben will, muss sie zur Wahrung ihrer Rechte auf das Datum kündigen, an dem ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung endet. Reicht sie die Kündigung nämlich auf das Datum der Geburt ein, verfallen all ihre Ansprüche.
Kontakte im Wallis |
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Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse – DAA Gewerkschaften |
Veröffentlicht am 20. Juni 2023