Rechtlich wird sexuelle Belästigung durch Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) und durch die Präzisierungen aus der Rechtsprechung definiert. Besagter Artikel ist direkt an die Arbeitgebenden gerichtet, wobei diese auf ihre Sorgfaltspflicht aufmerksam gemacht werden.
Sexuelle Belästigung ist «jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.»
In der Rechtsprechung (BG, Urteil 8C_74/2019 vom 21. Oktober 2020, c. 3.3.1.) wurden ausserdem verschiedene Sachlagen konkretisiert, die unter sexuelle Belästigung fallen, wobei die allgemeine Definition auch alle unangemessenen geschlechtsbezogenen Verhaltensweisen umfasst, also auch solche, die zu einem feindlichen Arbeitsklima beitragen wie unangebrachte Witze, sexistische Bemerkungen sowie derbe oder unangenehme Kommentare.
Sexuelle Belästigung kann also von verbalen Übertretungen bis zu sexuellen Übergriffen, in den schlimmsten Fällen sogar bis zur Vergewaltigung, reichen.
Um festzustellen, ob eine Situation unter sexuelle Belästigung fällt, muss man den Blickwinkel der Zielperson annehmen. Die Absicht der agierenden Person ist nämlich nicht ausschlaggebend. Was zählt, ist wie die betroffene Person die Situation empfindet oder wahrnimmt. Belästigung kann von den direkten Vorgesetzten der betroffenen Person aber auch von Mitarbeitenden oder gar von externen Personen (z.B. Dienstleister/innen, Kunden/Kundinnen) ausgehen. Die sexuelle Belästigung muss im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erfolgen. Das kann sowohl am Arbeitsplatz als auch ausserhalb sein, solange die Situation mit der Arbeit zusammenhängt.