Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss insbesondere sicherstellen, dass es am Arbeitsplatz nicht zu geschlechtsbezogener Diskriminierung kommt. Hierzu muss er oder sie alle nützlichen Massnahmen ergreifen, um sexuelle Belästigung zu verhindern. Kommt es trotz Präventionsmassnahmen zu Belästigung, muss er oder sie dafür sorgen, dass die Belästigung sofort aufhört und dass das Opfer geschützt wird. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann für die Situation haftbar gemacht werden (Kausalhaftpflicht), ausser er oder sie könne beweisen, nach Artikel 5 Absatz 3 GlG Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigungen ergriffen zu haben.
-
Sorgfaltspflicht
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, das Personal zu schützen. Daraus ergibt sich eine Sorgfaltspflicht. -
Konkreter Fall – trotz allem
Kommt es konkret zu sexueller Belästigung, müssen die Arbeitgebenden eine aktive Haltung einnehmen und der Belästigung innert… -
Einreichen einer Klage
Ein Opfer sexueller Belästigung kann gegen seine Arbeitgebenden Klage einreichen.