Einreichen einer Klage

Ein Opfer sexueller Belästigung kann gegen seine Arbeitgebenden Klage einreichen.

Bei sexueller Belästigung, die unter den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes fällt, ist nach Artikel 5 GlG eine besondere Haftung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin vorgesehen, nämlich die Kausalhaftung oder verschuldensunabhängige Haftung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für betriebsinterne sexuelle Belästigung haftbar gemacht werden kann, obschon er oder sie nicht selbst die agierende Person ist.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann haftbar gemacht werden, ausser er oder sie könne beweisen, nach Artikel 5 Absatz 3 GlG Massnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen zu haben. Kann er oder sie nicht beweisen, die geeigneten und billigerweise zumutbaren Massnahmen ergriffen zu haben, um Belästigung zu verhindern oder zu beenden, wird er oder sie zu einer Entschädigung von bis zu sechs durchschnittlichen Schweizer Monatslöhnen verpflichtet werden.

Das Opfer sexueller Belästigung kann gestützt auf Artikel 41 OR auch direkt Zivilklage gegen die belästigende Person einreichen (wenn die Belästigung nicht vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, sondern beispielsweise von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin ausgeht) . Es kann auch den strafrechtlichen Weg beschreiten, insofern die Belästigung eine strafbare Handlung darstellt (z.B. Art. 189 StGB, Art. 190 StGB, Art. 198 StGB).

Ausserdem ist bei Artikel 10 GlG ein Kündigungsschutz infolge einer Forderung im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Frauen und Männern vorgesehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass auf eine innerbetriebliche Beschwerde über eine Diskriminierung folgt (Art. 10 Abs. 1 GlG ). Artikel 10 Absatz 2 GlG besagt: «Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus.» Die Kündigung muss allerdings vor Ende der Kündigungsfrist angefochten werden (Art. 10 Abs. 3 GlG). Zudem kann die angestellte Person auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Artikel 336a OR geltend machen (Art. 10 Abs. 4 GlG).

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